Zu den allgemeinen Lieferbedingungen

1. Geltung; Bestellung; Vertragsschluss; Schriftform

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten, Zulieferern, Dienstleistern und Werkunternehmern (“Lieferanten“) im Zusammenhang mit dem Einkauf von Waren (“Vertragswaren“) und/oder Leistungen, insbesondere Werk- oder Dienstleistungen (“Vertragsleistungen“). Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf deren Geltung hingewiesen wird. Die Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt demnach auch keine Zustimmung dar, wenn wir in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Lieferanten vorbehaltlos Bestellungen auslösen, Vertragswaren oder andere Vertragsleistungen entgegennehmen oder uns unmittelbar oder mittelbar auf Schreiben etc. beziehen, die Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder von Dritten enthalten.
  2. Bestellungen sind nur dann für uns verbindlich, wenn wir sie schriftlich erteilt oder bestätigt haben. Der Lieferant hat unsere Bestellungen und etwaige zugehörige Spezifikationen, Anforderungen, Unterlagen und Vorgaben eigenverantwortlich zu prüfen und uns auf etwaige Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten oder Abweichungen vom neuesten Stand der Technik und etwaige sonstige Bedenken unverzüglich hinweisen.
  3. Unsere Bestellungen kann der Lieferant nur innerhalb einer etwaigen in unserer Bestellung genannten Annahmefrist, andernfalls innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Zugang der Bestellung ohne Änderungen durch schriftliche Bestätigung annehmen. Dabei kommt es auf den rechtzeitigen Zugang der Bestätigung bzw. der Versandbestätigung bei uns während unserer üblichen Geschäftszeiten an. Sollten wir innerhalb der genannten Frist keine Bestätigung der Bestellung bzw. des Versands erhalten, gilt die Bestellung als abgelehnt. Bis zur Annahme der Bestellung durch den Lieferanten sind wir nicht an die Bestellung gebunden und können die Bestellung jederzeit widerrufen oder ändern.

2. Änderungen von Vertragswaren/Vertragsleistungen; Produktionseinstellung

  1. Jegliche Änderungen an den Vertragswaren / Vertragsleistungen, insbesondere an ihren Spezifikationen oder Veränderungen an deren Herstellungsprozess einschließlich Änderungen von verwendeten Produktionsmaterialien, Prüfmitteln und -verfahren, Produktionsanlagen oder -umgebung, Verlagerung des Produktionsprozesses an einen anderen Produktionsstandort (auch innerhalb desselben Grundstücks), Änderungen von oder bei Vorlieferanten oder Unterauftragnehmern etc. bedürfen einer schriftlichen Freigabe durch uns und sind vom Lieferanten unverzüglich, mindestens drei (3) Monate und bei zulassungsrelevanten Änderungen mindestens 12 Monate im Voraus unter Angabe der damit verbundenen Mehrkosten bzw. Minderkosten unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Produktionseinstellung hat der Lieferant uns unverzüglich, spätestens 12 Monate vor der geplanten Einstellung, schriftlich zu informieren.
  2. Wir können vom Lieferanten zumutbare Änderungen der Vertragswaren oder Vertragsleistungen in Spezifikation, Konstruktion oder Ausführung verlangen. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie Liefer- oder Leistungsterminen sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.

3. Lieferungen; Lieferverzug; Gefahrübergang

  1. Soweit nicht anders vereinbart, gilt für alle Lieferungen des Lieferanten “DDP” (INCOTERMS 2020) (bezogen auf die in unserer Bestellung angegebene Lieferadresse oder, falls eine solche nicht angegeben ist, unseren jeweils bestellenden Standort). Erfüllungsort für die Lieferung von Vertragswaren /Erbringung von Vertragsleistungen ist unser Geschäftssitz, es sei denn, in unserer Bestellung ist etwas anderes angegeben. Soweit nicht anders vereinbart, darf die Lieferung von Vertragswaren /Erbringung von Vertragsleistungen ausschließlich zu den Geschäftszeiten am jeweiligen Erfüllungsort erfolgen.
  2. Etwaige in der Bestellung bezeichnete Liefer-/Leistungszeiten sind für den Lieferanten bindend. Soweit in der Bestellung keine Liefer-/Leistungszeiten angegeben sind, hat die Lieferung von Vertragswaren /Erbringung von Vertragsleistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen zu erfolgen. Der Lieferant informiert uns unverzüglich schriftlich, wenn Liefer-/Leistungszeiten voraussichtlich nicht eingehalten werden können. Der Lieferant informiert uns über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch uns stellt keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche dar.
  3. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung in Verzug, sind wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Nettopreises der verzögerten Lieferung für jede angefangene Kalenderwoche des Verzugs zu berechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises des verzögerten Anteils. Die Vertragsstrafe muss von uns spätestens mit Zahlung der Lieferung, mit der sich der Lieferant in Verzug befand, geltend gemacht werden. Eine etwaig gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der auf der gleichen Schadensursache beruht, angerechnet. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, und dem Lieferanten der Nachweis, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Der Lieferant nimmt folgende Handlungen vor:
  1. er wird uns jede Lieferung unverzüglich nach deren Ausführung durch Versandanzeige, die nach Art, Menge und ggf. Gewicht zu gliedern ist, ankündigen,
  2. er wird die Vertragswaren in verkehrsüblicher Weise und ausreichend gegen Transportschäden geschützt verpacken und auf unserer Verlangen hin Verpackungsmaterial auf seine Kosten zurückzunehmen,
  3. er stellt uns auf Verlangen Ursprungszeugnisse, Erklärungen, Dokumente und Daten zu Handelsanforderungen zur Verfügung und unterrichtet uns auf Verlangen ausführlich und schriftlich über mögliche Exportbeschränkungen oder Genehmigungspflichten im Ursprungsland oder am Bestimmungsort der Vertragswaren und Vertragsleistungen,
  4. er übermittelt vollständige Angaben zu allen vorhandenen und potenziellen Risiken oder Gefahren im Zusammenhang mit den Vertragswaren und ob die Gefahren bei direkter oder indirekter Nutzung entstehen,
  5. er übermittelt vollständige Angaben zu den geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung und Handhabung der Vertragswaren zu treffen sind, und
  6. er kennzeichnet alle Verpackungen und Behälter/Container mit gefährlichen, toxischen oder auf andere Weise schädlichen Vertragswaren auf vorschriftsmäßige und deutlich sichtbare Weise, um diese Vertragswaren handhabende oder mit ihnen in Kontakt kommende Personen zu schützen.

4. Preise; Bestelldokumente; Zahlung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließt der Preis alle Kosten für Verpackung, Packen, Versand, Fracht, Versicherung und Lieferung der Ware, sowie alle anfallenden Reisekosten, Verpflegungskosten, Unterbringungskosten und sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Vertragsleistungen und alle Abgaben, Gebühren, Lizenzen, Genehmigungen und Steuern (anderer Art als Umsatzsteuer), wie sie für Vertragswaren und/oder Vertragsleistungen von Zeit zu Zeit anfallen können, mit ein.
  2. Sämtliche Auftragsbestätigungen, Lieferunterlagen, Versandanzeigen und Rechnungen haben auch unsere Bestellnummer, das Bestelldatum, unsere Artikelnummer, Stück- und Endpreise, die Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferadresse sowie Name und Adresse des Lieferanten anzugeben.
  3. Zahlungsziel sind 14 Tage mit 2% Skonto oder 30 Tage netto. Das Zahlungsziel beginnt mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung in zweifacher Ausfertigung an unserer vereinbarte Rechnungsanschrift, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung der abgerechneten Vertragswaren bzw. Erbringung der abgerechneten Leistung inklusive aller Dokumente und Abnahme (soweit eine Abnahme erforderlich ist).
  4. Bei einer Bearbeitungsverzögerung wegen fehlender und/oder falscher Angaben oder einer nicht ordnungsgemäß eingereichten Rechnung verlängert sich unsere Zahlungsfrist automatisch um einen angemessenen Zeitraum.
  5. Die Zahlung einer Rechnung durch uns stellt kein Anerkenntnis der unter die Rechnung fallenden Vertragswaren und/oder Vertragsleistungen dar und erfolgt unbeschadet etwaiger uns gegen den Lieferanten zustehender Ansprüche.
  6. Die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen und Kostenvoranschlägen, Probelieferungen sowie ähnliche bestellungsvorbereitende Handlungen des Lieferanten erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, grundsätzlich kostenfrei.

5. Vorbehalt u.a. von Urheber- und Schutzrechten

  1. An allen von uns dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Bestellunterlagen, Plänen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbüchern, Mustern, Modellen und sonstigen physischen und/oder elektronischen Unterlagen, Informationen und Gegenständen) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.
  2. Der Lieferant darf die vorbezeichneten Gegenstände ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzulegen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien und Gegenstände er aus den vorbezeichneten Gründen noch zu benötigen meint.

6. Vertraulichkeit

  1. Der Lieferant hat alle Informationen und Dokumente vertraulich zu behandeln, die wir ihm zur Verfügung stellen oder die er auf andere Weise in Bezug auf unser Unternehmen erhält oder die er eigens im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags für uns erstellt hat oder noch erstellt. Diese Verpflichtung bleibt ungeachtet einer aus jedwedem Grund erfolgenden Kündigung oder Beendigung des Vertrags bestehen; die Bestimmungen gelten jedoch nicht für Informationen oder Dokumente, die allgemein zugänglich sind oder ohne Verletzung der Pflichten des Lieferanten allgemein zugänglich werden oder die gegenüber den Unterauftragnehmern des Lieferanten in dem für die Erfüllung des Vertrags notwendigen Umfang offengelegt werden.
  2. Der Lieferant hat die Geschäftsbeziehung mit uns vertraulich zu behandeln und darf die Zusammenarbeit mit uns insbesondere in Werbematerialien und im Internet nur nach unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung erwähnen.

7. Beistellungen/Werkzeuge

  1. Material, Werkzeuge, Formen, Modelle, Profile, Mess- und Prüfmittel, Zeichnungen, Werk-Normblätter, Druckvorlagen, Filme, Vorrichtungen und alle sonstigen Gegenstände (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), (i) die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, (ii) die wir im Rahmen des Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten beziehen oder (iii) die vom Lieferanten im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung mit uns gekauft, hergestellt oder verwendet und von uns bezahlt werden („Werkzeuge“), bleiben unser Eigentum und dürfen nur zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Lieferanten verwendet werden. Das Eigentum an den Werkzeugen geht am Tag des Erwerbs der Werkzeuge durch den Lieferanten vom Lieferanten oder im Falle der Herstellung der Werkzeuge durch den Lieferanten am Tag der Fertigstellung der Herstellung auf uns über. Es sind keine weiteren Handlungen der Parteien erforderlich, um den Eigentumsübergang wirksam zu machen. Der Lieferant verwahrt die Werkzeuge sorgfältig und kostenlos für uns und kennzeichnet diese unmittelbar nach ihrer Bereitstellung an den Lieferanten oder unmittelbar nach Erwerb oder Herstellung durch den Lieferanten als unser Eigentum. Der Lieferant weist diese Kennzeichnung auf Verlangen durch Fotos oder auf andere Weise nach. Der Lieferant verwendet die Werkzeuge ausschließlich für die Erbringung von Vertragsleistungen an uns oder für die Herstellung der von uns bestellten Vertragswaren. Der Lieferant übergibt die Werkzeuge auf Verlangen an uns.
  2. Der Lieferant versichert die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge auf eigene Kosten zu angemessenen Konditionen zum Wiederbeschaffungswert. Der Lieferant führt auf eigene Kosten zeitgerecht Inspektionen, Wartung, Instandhaltung und Reparaturen an den Werkzeugen durch.

8. Qualitätsanforderungen

  1. Der Lieferant liefert die Vertragswaren in höchster Qualität im Einklang mit seiner in Ziff. 11 festgelegten Gewährleistung. Der Lieferant befolgt die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die anerkannten Praktiken und Standards der Branche und entwickelt, produziert und prüft die zu liefernden Vertragswaren derart, dass sie den genannten Bestimmungen, Praktiken, Standards und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat Inhaber einer regelmäßig zu erneuernden ISO 9001-Zertifizierung zu sein und zu bleiben und uns diese auf Verlangen nachzuweisen. Soweit es sich bei den Vertragswaren um Produkte für die Verwendung im pharmazeutischen Bereich oder um Medizinprodukte handelt, hat der Lieferant die Anforderungen der Good Manufacturing Practice (GMP) sowie die regulatorischen und gesetzlichen Anforderungen an die Herstellung und Lieferung eines Medizinprodukts einzuhalten.
  2. Der Lieferant gewährleistet, dass solche Rohstoffe, die einer Haltbarkeit unterliegen, zum Zeitpunkt ihrer Anlieferung noch eine verbleibende Haltbarkeit von mindestens 80 Prozent der deklarierten Mindesthaltbarkeit aufweisen; sollen Chargen mit einer kürzeren verbleibenden Mindesthaltbarkeit geliefert werden, ist dies vor Lieferung der Vertragswaren mit uns abzustimmen. Wir sind nicht verpflichtet, der Lieferung entsprechender Chargen zuzustimmen.
  3. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Produkte sämtlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Registrierung der in dem Produkt enthaltenen und gemäß REACH-VO zu registrierenden Stoffe, die unaufgeforderte Zurverfügungstellung eines Sicherheitsdatenblatts gemäß Art. 31 REACH-VO oder der Informationen gemäß Art. 32 REACH-VO und die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-VO. Dies gilt auch, wenn er nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig ist. Ist der Lieferant nicht im EWR ansässig, trägt er dafür Sorge, dass ein Alleinvertreter gemäß Art. 8 REACH-VO die Verpflichtungen gemäß der REACH-VO erfüllt. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Produkte keine besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) im Sinne von Art. 57 REACH-VO und keine gemäß Art 59 Abs. 1 REACH-VO in die sog. Kandidatenliste oder in Anhang XIV oder Anhang XVII REACH-VO aufgenommenen Stoffe enthalten. Der Lieferant wird uns von sich aus unverzüglich schriftlich unter Angabe der Konzentration in Massenprozent im jeweiligen Teilerzeugnis informieren, wenn ein bestelltes und/oder bereits geliefertes Produkt – gleich aus welchem Grund – solche Stoffe enthält.
  4. Erhält der Lieferant Kenntnis davon, dass die Vertragswaren oder Vertragsleistungen nicht den Qualitätsanforderungen und der in Ziff. 11 enthaltenen Gewährleistung des Lieferanten entsprechen und/oder hat der Lieferant berechtigte Zweifel daran, dass die Vertragswaren oder Vertragsleistungen diese Anforderungen erfüllen, setzt der Lieferant uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis und unterrichtet uns über etwaige zu ergreifende Maßnahmen. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant von Eigentumsrechten Dritter Kenntnis erhält, die mit der uneingeschränkten Verwendung der Vertragswaren oder Vertragsleistungen durch uns in Widerspruch stehen. Die Annahme und Handhabung dieser Informationen durch uns erfolgt unbeschadet der uns aus dieser Nichteinhaltung gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüchen.
  5. Wir können die Vertragswaren oder Vertragsleistungen vor deren Erbringung oder Abschluss am Standort des Lieferanten oder an anderen Standorten jederzeit überprüfen. Diese Überprüfung durch uns entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung oder Haftung für die Vertragswaren oder Vertragsleistungen und bedeutet keine Abnahme der Vertragswaren oder Vertragsleistungen durch uns. Das Prüfungsrecht vor der Lieferung berührt nicht unser Recht auf Verweigerung der Abnahme von Vertragswaren nach der Lieferung.
  6. Wir können Rohstoffzertifikate und Prüfungszertifikate für Materialien und Geräte verlangen, die zur Beschaffung und Herstellung der Vertragswaren verwendet werden. Der Lieferant stellt uns diese Zertifikate binnen fünf Werktagen nach Eingang der Anforderung zur Verfügung. Der Lieferant stellt die jederzeitige Rückverfolgbarkeit seiner Vertragswaren sicher. Ferner wird er durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an einem seiner Vertragswaren und Vertragsleistungen unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein können.

9. Untersuchung von Vertragswaren/Vertragsleistungen; Abnahmeverfahren

  1. Der Lieferant erbringt alle Vertragswaren und Vertragsleistungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und den Spezifikationen. Wir können die Vertragswaren bei oder nach der Annahme der Vertragswaren prüfen. Wir müssen die Vertragswaren jedoch nur auf Abweichungen in der Art und Menge und auf offensichtliche Schäden (inklusive Transportschäden) prüfen und wir unterrichten den Lieferanten binnen 8 Tagen nach Eingang der Vertragswaren an der Empfangsstelle über diese Abweichungen und Schäden und bei verborgenen Mängeln binnen 5 Tage nach deren Entdeckung. Zur Erfüllung der Benachrichtigungspflicht müssen wir dem Lieferanten lediglich eine kurze Beschreibung der Abweichung, des Schadens oder Mangels übermitteln.
  2. Falls wir nach den vertraglichen Vereinbarung oder unter den gegebenen Umständen verpflichtet sind, die Vertragswaren oder Vertragsleistungen hinsichtlich ihrer Vertragskonformität zu prüfen und zu genehmigen, fordert der Lieferant uns nach Lieferung der Vertragswaren bzw. Erbringung der Vertragsleistungen zur Durchführung dieser Prüfung und Abnahme auf („Abnahmeverfahren“). Der Lieferant stellt diesen Antrag im Einklang mit den vertraglich vereinbarten Terminen oder so schnell wie möglich, falls keine Termine festgelegt wurden. Auf unser Verlangen stellt der Lieferant geeignetes Personal für die Teilnahme an dieser Prüfung kostenlos zur Verfügung. Wir können die Abnahme von Vertragswaren oder Vertragsleistungen ganz oder teilweise verweigern, wenn der Lieferant nicht nachweist, dass sie den Anforderungen des Vertrags und/oder vereinbarten Abnahmekriterien entsprechen. Verweigern wir die Abnahme der Vertragswaren oder Vertragsleistungen ganz oder teilweise, untersucht der Lieferant umgehend die Nichtkonformität, behebt die Nichtkonformität und wiederholt das Abnahmeverfahren. Nach erfolglosem zweiten Abnahmeverfahren können wir nach eigenem Ermessen wählen, das Abnahmeverfahren zu wiederholen oder die in Ziff. 11 dargelegten Ansprüche geltend zu machen. Verwenden wir Vertragswaren oder Vertragsleistungen ganz oder teilweise aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten, so gilt dies nicht als Abnahme der Vertragswaren oder Vertragsleistungen.

10. Gewerbliche Schutzrechte

  1. Know-how, vertrauliche Informationen, Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Patente, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Geschmacksmusterrechte (eingetragen oder nicht eingetragen), Urheberrechte (einschließlich zukünftiger Urheberrechte) und zugehörige Anmeldungen, die vom Lieferanten oder seinen Beauftragten im Zusammenhang mit (i) einer von uns beauftragten Entwicklung, (ii) einer für uns spezifisch vorgenommenen Änderung eines Produkts oder (iii) im Rahmen der Herstellung eines für uns zu verwendenden Werkzeugs entwickelt werden (“neue Schutzrechte“), gehören uns und sind durch die Zahlung des Preises der Lieferungen und/oder Vertragsleistungen abgegolten. Die neuen Schutzrechte werden hiermit vom Lieferanten – soweit rechtlich zulässig – mit der Entstehung in dem jeweiligen Bearbeitungszustand im Voraus auf uns übertragen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wir haben das alleinige Recht zur beliebigen und uneingeschränkten Nutzung und Verwertung der neuen Schutzrechte. Der Lieferant nutzt neue Schutzrechte ausschließlich für die Zwecke des Vertrags.
  2. Soweit die Rechteübertragung nach Ziff. 10.1 rechtlich nicht möglich ist, räumt der Lieferant uns hiermit das unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche, weltweite, kostenlose, dauerhafte, unterlizenzierbare und übertragbare Recht ein, die Vertragswaren und/oder Vertragsleistungen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form und in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen.
  3. Der Lieferant wird durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern, Unterauftragnehmern und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der Lieferant zur Durchführung der Geschäftsbeziehung mit uns heranzieht, sicherstellen, dass die in dieser Ziff. 10 beschriebenen Rechte zeitlich unbegrenzt und ohne zusätzliche Vergütung (einschließlich einer möglichen Erfindervergütung) oder anderer Restriktionen an uns eingeräumt werden können.
  4. Soweit die bestimmungsgemäße Nutzung der Vertragswaren oder der Vertragsleistungen des Lieferanten durch uns ein Nutzungsrecht an den nicht an uns gemäß vorstehenden Ziffern zu übertragenden oder zu lizenzierenden Rechten des Lieferanten voraussetzt, räumt der Lieferant uns hiermit ein nicht-ausschließliches, unbeschränktes, weltweites, unbefristetes und kostenloses Nutzungsrecht, beschränkt auf die bestimmungsgemäße Nutzung, an diesen Rechten ein.

11. Gewährleistung; Mängelansprüche

  1. Unbeschadet anderer Gewährleistungen aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus anderen Rechtsgründen sichert der Lieferant zu, dass die Vertragswaren und die für die Herstellung der Vertragswaren im Zusammenhang mit den Vertragswaren verwendeten Teile oder Materialien:
  1. für den vorgesehenen Zweck geeignet sind,
  2. in jeder Hinsicht den Spezifikationen, der Mindesthaltbarkeit (Ziff. 8.2.) und, sofern anwendbar, Mustern, Pflichtenheften oder Zeichnungen entsprechen; insbesondere müssen etwaige Gewichte, Maße, Zeichen, Legenden, Worte, Angaben oder Beschreibungen, die auf die gemäß den vertraglichen Vereinbarung gelieferten Vertragswaren, Verpackungen oder Behälter/Container gestempelt, gedruckt oder anderweitig dort angebracht werden (einschließlich etwaiger geforderter Angaben des Ursprungslands) oder auf die Vertragswaren Bezug nehmen, korrekt sein und allen Gesetzen und sonstigen Vorschriften entsprechen,
  3. neu und ungebraucht sind, aus solidem Material bestehen und solide verarbeitet und frei von Mängeln sind (verborgene oder andere Mängel) sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen,
  4. allen zum Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren internationalen und nationalen Gesetzen, Richtlinien und Vorschriften (einschließlich Außenwirtschaftsgesetz, Produktsicherheitsgesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikaliengesetz und REACH-Verordnung) für das Design, die Herstellung, die Einfuhr, den Verkauf, die Verpackung, die Kennzeichnung, die Sicherheitsstandards und die Verwendung der Vertragswaren entsprechen,
  5. frei von Rechten Dritter sind,
  6. soweit erforderlich bei Lieferung von zuständigen Prüfstellen abgenommen sein,
  7. alle Informationen, Warnhinweise, Anleitungen oder Dokumente enthalten, die für die Verwendung, Lagerung, den Betrieb, Verbrauch, Transport und die Entsorgung der Vertragswaren relevant sind, und
  8. den Zusicherungen und Gewährleistungen in den Prospekten, Unterlagen und dem Werbematerial des Lieferanten entsprechen, soweit nicht anders vereinbart.
  1. Neben den uns aus der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten oder aus anderen Rechtsgründen zustehenden Gewährleistungen sichert der Lieferant zu, dass alle Vertragsleistungen (i) mit hoher fachlicher Kompetenz, sachgerechten Verfahren und gutem Urteilsvermögen erbracht werden, wie sie von anerkannten professionellen Anbietern ähnlicher Vertragsleistungen eingesetzt werden, (ii) unter vollständiger Einhaltung aller anwendbaren Gesetze erbracht werden und (iii) dergestalt erbracht werden, dass die im Rahmen des Vertrags erbrachten Vertragsleistungen frei von Material- und Verarbeitungsfehlern und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.
  2. Die Gewährleistungen des Lieferanten gelten für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Übergabe der Vertragswaren an uns am Erfüllungsort, ab der Abnahme durch uns gemäß Ziff. 9.2 oder ab Fertigstellung der Vertragsleistungen (ausschlaggebend ist der spätere Zeitpunkt) oder für einen vom deutschem Recht oder zwischen den Parteien festgelegten längeren Zeitraum.
  3. Entsprechen die gelieferten Vertragswaren nicht den Gewährleistungen des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
  4. Bei Mängeln von Vertragswaren können wir nach unserer Wahl Nachbesserung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Befindet sich der Lieferant im Verzug mit der Nacherfüllung oder ist Gefahr im Verzug, so dass der Lieferant nicht mehr rechtzeitig zur Nacherfüllung aufgefordert werden kann, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen. Wir werden den Lieferanten unverzüglich, wenn möglich vor Ausführung der Arbeiten, informieren.
  5. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte, sind nach den folgenden Grundsätzen berechtigt, eine vom Lieferanten gelieferte Charge zurückzuweisen:
  1. Für kritische Fehler, deren Vorhandensein/Auftreten Menschenleben oder die Gesundheit gefährdet, gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder im Packmittelbereich zur Zerstörung oder Veränderung des Füllgutes führt, die Zuverlässigkeit der Lagerung oder die Effizienz von Produktionswerkzeugen, Abfüll- und Konfektionierungseinrichtungen erheblich beeinrächtigt (“Fehlerklasse 1“), gilt eine Null-Fehler-Toleranz. Wir sind berechtigt, eine gesamte Charge abzulehnen, sobald ein Produkt der Charge einen Fehler nach Fehlerklasse 1 aufweist.
  2. Für Hauptfehler, deren Vorhandensein/Auftreten zur Funktionsuntüchtigkeit oder Ausfall des Vertragsware führt, Reklamationen seitens unserer Abnehmer zu Folge haben, Leistungsminderungen in unserer Produktion/Weiterverarbeitung hervorufen oder im Packmittelbereich die Effizienz von Produktionswerkzeugen, Abfüll und Konfektinierungseinrichtungen beeinträchtigt (“Fehlerklasse 2“), gilt eine Fehlertoleranz von 1 %. Wir sind berechtigt, eine gesamte Charge abzulehnen, sobald 1 % der Vertragswaren einer Charge einen Fehler nach Fehlerklasse 2 aufweisen.
  3. Für alle übrigen Fehler an den Vertragswaren (“Fehlerklasse 3“) gilt eine Fehlertoleranz von 4 %. Wir sind berechtigt, eine gesamte Charge abzulehnen, sobald 4 % der Vertragswaren einer Charge einen Fehler nach Fehlerklasse 3 aufweisen.

Fehler im Sinne dieser Ziffer stellen einen Sachmangel dar. Der Lieferant hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass die übrigen Vertragswaren einer Charge nicht mangelhaft sind.

  1. Treten an einer Lieferung von Vertragswaren Mängel auf, welche die Annahme rechtfertigen, dass auch weitere Lieferungen mangelhaft sind, so können wir die Annahme aller bereits verbindlich bestellten weiteren Lieferungen ablehnen, solange der Lieferant nicht nachweist, dass die weiteren Lieferungen mangelfrei sind. Im Zweifel ist eine solche Annahme bei Überschreitung der in Ziff. 11.6 geregelten Fehlertoleranzen gerechtfertigt. In diesen Fällen sind wir auch berechtigt, die gesamte bereits gelieferte Menge als mangelhaft zu rügen, selbst wenn sich das Mangelbild erst bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten Gegenstände zeigt.

12. Sicherstellung der Ersatzteile-Versorgung

Soweit auf die Vertragswaren anwendbar, hält der Lieferant für einen Zeitraum von mindestens sieben (7) Jahren nach der letzten Lieferung der Vertragswaren kompatible Ersatzteile bereit, die den in den Vertragswaren enthaltenen Teilen im Hinblick auf Funktion und Qualität im Wesentlichen gleichwertig sind, oder er stellt zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen für uns gleichwertige Lösungen bereit.

13. Unterauftragnehmer, Vorlieferanten

Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, Vertragswaren oder Vertragsleistungen vollständig oder teilweise durch Dritte (z.B. Unterauftragnehmer) erbringen zu lassen. Die Einschaltung Dritter entlastet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortlichkeit. Das Verhalten Dritter, die er zur Erbringung seiner vertraglichen Pflicht uns gegenüber einschaltet, wird dem Lieferanten vollumfänglich zugerechnet. Der Lieferant steht für das Verschulden seiner Vorlieferanten in der Bezugskette wie für eigenes Verschulden ein.

14. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

  1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, geht das Eigentum an den Vertragswaren oder dem betreffenden Teil der Vertragswaren (i) bei Zahlung der Vertragswaren oder des betreffenden Teils der Vertragswaren oder (ii) bei Lieferung der Vertragswaren an der vereinbarten Empfangsstelle über, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
  2. Soweit das Eigentum an den Vertragswaren oder einem Teil der Vertragswaren auf uns übergegangen ist, die Vertragswaren jedoch noch im Besitz des Lieferanten sind, hat der Lieferant die Vertragswaren eindeutig als unser Eigentum zu kennzeichnen und sie getrennt von allen anderen Gütern zu lagern.
  3. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder sich aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, sind wir im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auch schon vor Kaufpreiszahlung zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung der Vertragswaren berechtigt.

15. Produkt- und Produzentenhaftung

  1. Sofern die Vertragswaren oder Vertragsleistungen des Lieferanten zu Gefahren für Leib oder Leben oder sonstigen Schäden einschließlich Vermögensschäden von Dritten führen können, sind wir berechtigt, wie z.B. öffentliche Warnungen und Rückrufaktionen, zu ergreifen, zu denen wir verpflichtet sind oder die aus sonstigen Gründen angemessen sind, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Der Lieferant wird mit uns vertrauensvoll zusammenwirken, um die von den Vertragswaren oder Vertragsleistungen ausgehenden Gefahren so schnell und effektiv wie möglich zu beseitigen. Insbesondere wird der Lieferant uns auf Anforderung unverzüglich die notwendige Dokumentation übergeben, die die Übereinstimmung der Vertragswaren und Vertragsleistungen des Lieferanten mit allen anwendbaren Richtlinien und Standards belegt. Der Lieferant trägt die Kosten solcher Maßnahmen, soweit er die Notwendigkeit solcher Maßnahmen zu vertreten hat.
  2. Hat der Lieferant Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragswaren oder Vertragsleistungen zu Gefahren für Leib oder Leben oder sonstigen Schäden einschließlich Vermögensschäden von Dritten führen können, hat der Lieferant uns hierüber unverzüglich zu informieren.
  3. Werden wir von einem Dritten im Wege der Produkt- und/oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen und ist die Inanspruchnahme auf eine Lieferung von Vertragswaren oder Erbringung einer Leistung des Lieferanten zurückzuführen, ist der Lieferant verpflichtet, alle Aufwendungen, Kosten und Schäden (einschließlich der Kosten für eine angemessene Rechtsverfolgung oder -verteidigung), die uns hieraus entstehen, zu ersetzen und uns von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Lieferant dies zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

16. Versicherung

Der Lieferant schließt auf eigene Kosten die üblichen Versicherungen zu branchenüblichen und für uns zufriedenstellenden Konditionen ab und hält diese Versicherungen aufrecht, dies umfasst insbesondere auch eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personen-/Sachschaden – pauschal bis zum Ablauf der Mängelverjährung. Der Lieferant legt uns auf entsprechendes Verlangen einen Versicherungsnachweis vor. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz die Verantwortung und Haftung des Lieferanten für die Vertragswaren und Vertragsleistungen nicht beschränkt.

17. Force majeure

Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Unruhen und andere unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Sowohl der Eintritt als auch das Ende eines solchen Ereignisses sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Störung länger als einen (1) Monat an, werden die Parteien die Verpflichtungen beider Seiten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anpassen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns auf Anforderung bei der Beschaffung einer alternativen Bezugsquelle für den Bezug der Vertragswaren und Vertragsleistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Der angemessene Umfang umfasst auch die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten, soweit erforderlich.

18. Einhaltung von gesetzlichen Regelungen

  1. Der Lieferant und die beim Lieferanten beschäftigten Personen sind im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehung verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit dem Besteller betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht nur) aller Anti-Korruptions-Gesetze, Datenschutzgesetze, Umweltgesetze, Arzneimittelgesetze, Arbeitsgesetze und Kartell- und Wettbewerbsgesetze einzuhalten.
  2. Der Lieferant, dessen Management und seine Beschäftigten werden (i) Amtsträgern, potenziellen Kunden oder deren Mitarbeitern oder Dritten keine unrechtmäßigen Vorteile versprechen, in Aussicht stellen oder gewähren und (ii) keine unrechtmäßige Vorteile von potenziellen Kunden, deren Mitarbeitern oder Dritten annehmen.
  3. Der Lieferant achtet und unterstützt die weltweit geltenden Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte als fundamentale und allgemeingültige Vorgaben und gewährleistet deren Einhaltung insbesondere bei der Herstellung von Vertragswaren und der Erbringung von Vertragsleistungen. Der Lieferant sichert insbesondere zu, dass er
  1. niemanden wegen seiner ethnischen, nationalen oder sozialen Herkunft, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner politischen Einstellung, seines Alters, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Orientierung belästigt, diskriminiert oder ohne sachlichen Grund benachteiligt oder solche Verhaltensweisen duldet,
  2. jegliche Diskriminierung und Belästigung seiner Beschäftigten nicht toleriert und erforderlichenfalls Gegenmaßnahmen ergreift,
  3. er nicht gegen die allgemeinen ethischen Grundsätze, insbesondere die Menschenwürde, verstößt,
  4. die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen unterlässt und keine Mitarbeiter beschäftigt, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren erreicht haben,
  5. keine Zwangs-, Pflicht- oder Kinderarbeit einsetzt und keinerlei Formen von Sklaverei oder sklavereiähnlichen Praktiken oder andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung, insbesondere im Umfeld der Arbeitsstätte, akzeptiert oder fördert,
  6. die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen respektiert sowie körperliche Bestrafungen und physische, sexuelle oder psychische Misshandlungen und Belästigungen unterbindet,
  7. die Bildung von und die Beteiligung an Arbeitnehmervertretungen/Gewerkschaften akzeptiert und fördert und das Recht der Mitarbeiter auf Vereinigungsfreiheit wahrt,
  8. beim Einsatz von privaten oder öffentlichen Sicherheitskräften sicherstellt, dass die in 18.3.5, 18.3.6 und 18.3.7 genannten Rechtsgüter nicht verletzt werden,
  9. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und des widerrechtlichen Entzugs von Land, Wäldern und Gewässern bei Erwerb oder jeglicher Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert, achtet und
  10. ein Meldesystem vorhält, über welches Mitarbeiter oder Dritte Verstöße gegen Gesetze, Menschenrechtsverletzungen sowie menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Risiken oder sonstige unzulässige Verhaltensweisen melden können, ohne dass ihnen hierdurch Vergeltungsmaßnahmen drohen.
  1. Der Lieferant übernimmt die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten, um das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Der Lieferant sorgt stets für eine sichere Arbeitsumgebung und hält alle anwendbaren Bestimmungen bezüglich Qualität, Gesundheitsschutz und Sicherheit ein. Der Lieferant verpflichtet sich im Einzelnen insbesondere dazu, jegliche Ungleichbehandlung im Beschäftigungsverhältnis zu verhindern und die zu leistenden Arbeitszeiten sowie die Vergütung der Beschäftigten, einschließlich Überstunden und Sonderleistungen, an den jeweiligen nationalen gesetzlichen Vorgaben des Beschäftigungsortes bzw. den Mindestnormen der jeweiligen nationalen Wirtschaftsbereiche zu orientieren und einen angemessenen Lohn zu gewährleisten.
  2. Der Lieferant versichert weiter, dass er insbesondere bei der Herstellung von Vertragswaren die Belange des Umweltschutzes angemessen berücksichtigt und jegliche umweltbezogene Risiken vermeidet. Der Lieferant verwendet bei der Herstellung vom Vertragswaren keine verbotenen oder unsicheren Materialien oder Komponenten und gewährleistet eine umweltgerechte und sichere Entsorgung von Abfallstoffen. Er verpflichtet sich insbesondere
  1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten und der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Herstellungsprozess, sowie die Behandlung von Quecksilberabfällen nach dem Minamata-Übereinkommen zu achten,
  2. die Vorschriften des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) sowie die Vorgaben und Verbote des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) einzuhalten,
  3. keine schädliche Bodenveränderung, Gewässer- oder Luftverunreinigung, schädliche Lärmemissionen oder einen übermäßigen Wasserverbrauch herbeizuführen, die dazu führen, dass die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt werden oder der Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser oder Sanitäranlagen erschwert wird.
  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über Verstöße gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich zu unterrichten sowie zu erläutern, wie der Verstoß abgestellt wird oder wurde und welche Maßnahmen er ergreift bzw. ergriffen hat, damit sich ein Verstoß nicht wiederholt. Sobald der Verstoß behoben oder beendet ist, hat der Lieferant uns darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Ziffer 18 steht uns ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte zu.
  2. Wir sind berechtigt, die vorstehenden Verpflichtungen aus Ziffer 18 in Anwesenheit eines Vertreters des Lieferanten zu den regulären Geschäftszeiten beim Lieferanten vor Ort zu überprüfen.
  3. Der Lieferant versichert, dass er auch von seinen eigenen Lieferanten entlang der Lieferkette die Einhaltung der in dieser Ziffer 18 genannten Anforderungen fordert und Verstöße seiner Lieferanten nicht duldet. Verdächtige Verhaltensweisen hat der Lieferant uns nach Kenntniserlangung unverzüglich zu melden.

19. Schlussbestimmungen

  1. Diese Einkaufsbedingungen und die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen oder der Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten ergeben, sind die an unserem Sitz zuständigen Gerichte vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
  3. Wird in diesen Einkaufsbedingungen der Begriff “schriftlich” oder eine ähnliche Formbestimmung verwendet, so umfasst dies auch die Kommunikation per E-Mail, Fax oder sonstige elektronische Kommunikationsformen.
  4. Der Lieferant ist (a) zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (aa) unbestritten oder (bb) rechtskräftig festgestellt ist oder (cc) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unserer Forderung steht, gegen die der Lieferant aufrechnet; (b) zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (aa) unbestritten oder (bb) rechtskräftig festgestellt ist oder (cc) auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung, der der Lieferant das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt.
  5. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Einkaufsbedingungen unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese Einkaufsbedingungen eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese Einkaufsbedingungen unvollständig sein, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser Einkaufsbedingungen geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

1. Allgemeine Regelungen

  1. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hier beschriebenen Allgemeinen Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot und Auftragsbestätigung (Vertragsschluss)

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung enthaltene Angebot innerhalb von drei Werktagen (Montag bis Freitag) nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erklärt werden.
  3. (Waren-) Beschreibungen oder Zusätze, die in einem Angebot oder im Zusammenhang mit einem Angebot gemacht werden, sind nur Annäherungswerte. Wir behalten uns Änderungen in Ausstattung und Aufmachung der bestellten Ware vor, soweit durch diese Änderungen nicht eine für den Käufer wesentliche oder unzumutbare Funktionsänderung der Ware eintritt oder mit dem Käufer hiervon abweichendes vereinbart ist.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk („EXW“), ggf. zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungen und Zollgebühren werden separat in Rechnung gestellt. Teillieferungen können separat berechnet werden.
  2. Alle Zahlungen sind sofort in voller Höhe nach Erhalt der Rechnungen zu leisten, ohne Abzüge, Nachlässe oder Gebühren; der Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenforderungen des Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen unzulässig; dies gilt nicht für Gegenforderungen, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferbedingungen

  1. Mitgeteilte Liefertermine sind unverbindlich, solange wir sie nicht schriftlich als „verbindlich“ bezeichnet haben. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, reicht es aus, wenn wir die Ware an diesem Tag zur Versendung geben.
  2. Der Termin für die Auslieferung der Ware beginnt, sobald alle für den Auftrag notwendigen Dokumente eingegangen sind und wird als erfüllt angesehen, sobald die Ware zum Schluss des Liefertermins das Werk verlassen hat oder der Käufer über die Bereitstellung der Ware informiert wurde.
  3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung nach Vertragsschluss durch den Eintritt unvorhersehbarer ungewöhnlicher Umstände gehindert sind, die wir trotz uns zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Lieferverzögerungen bei wesentlichen Rohstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung), so verlängert sich – soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen – die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.
  4. Wir sind berechtigt, Teil- oder Nachlieferungen in zumutbarem Ausmaß durchzuführen.
  5. Soweit der Gegenstand der Lieferung der Apothekenpflicht gem. § 43 Arzneimittelgesetz unterfällt, dürfen diese nur in Apotheken zum Verkauf an Endverbraucher gelangen; der pharmazeutische Großhandel darf nur an diese Einzelhandelsunternehmen liefern. Insoweit ist die Abgabe an den Einzel- oder Großhandel außerhalb der Apotheken untersagt.

5. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ („EXW“) vereinbart.
  2. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.
  3. Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

6. Mängelhaftung

  1. Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, werden wir eine neue mangelfreie Sache liefern. Im Einzelfall behalten wir uns eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung vor. Wir sind stets verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch vertrauen durfte.
  6. Soweit dem Käufer im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. dem Arzneimittelgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  10. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

7. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VI vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. dem Arzneimittelgesetz.
  3. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Käufers vom Schadenseintritt. Das gilt nicht, wenn uns Arglist oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und anderen Erfüllungsgehilfen.

8.    Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z.B. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen; darin liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgange und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  6. Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehend genannte Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behalten wir uns vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Käufer ist verpflichtet, hierbei soweit erforderlich, mitzuwirken.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Pullach.
  2. Sofern der Käufer ein Händler ist, ist Gerichtsstand München. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. § 94a des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

HERMES PHARMA GmbH
Georg-Kalb-Strasse 5

82049 Pullach
Deutschland